Gartenordnung
Garten- und Vereinsordnung des Kleingartenvereins Ferdinand Hanusch
Diese Gartenordnung ist eine Ergänzung zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den Vereinsstatuten und ist auch integrierter Bestandteil des Unterpachtvertrages. Sie ist für jedes Vereinsmitglied bzw. jeden Nutzungsberechtigten der Kleingartenanlage Ferdinand Hanusch verbindlich. Allgemeiner Hinweis: der Gebrauch der männlichen Schreibweise in dieser Gartenordnung dient der Vereinfachung und bezieht sich selbstverständlich jeweils auch auf Frauen.
Gartenbenützung und Bewirtschaftung
Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, für Anrainer entstehen. Das Verbrennen jeglicher Abfälle in den Gärten ist nicht gestattet. Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, seine Parzelle gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen. Die Pflege und Betreuung des Gartens hat maßgeblich durch ihn zu erfolgen. Wenn anstelle eines Unterpächters die Betreuung maßgeblich und dauerhaft durch andere Personen erfolgt, so ist dies der Vereinsleitung zur Kenntnis zu bringen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Ehegatten bzw. Verwandte in direkter Linie.
Bepflanzung und Einfriedung
1. Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auch auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch die Vereinsleitung bzw. dem zuständigen Gartenfachberater einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Weg nicht geklärt werden, liegt die Entscheidung bei der zuständigen Fachdienststelle des Magistrat (MA 42). Diese Entscheidung wird als verbindlich anerkannt. Für die Kosten einer Umsetzung haftet der Nutzungsberechtigte jenes Gartens, von dem die Beeinträchtigung ausging.
2. Generell sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu bevorzugen. Die Bepflanzung mit stark Nährstoffe entziehenden (beispielsweise Nussbäume) oder stark wuchernden Pflanzen (beispielsweise Bambus) ist untersagt. Kulturen sind so zu pflanzen, dass sie von der eigenen Parzelle aus dauerhaft bewirtschaftet werden können. Es ist jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass keine Kulturen als Zaunüberhänge auf benachbarte Flächen wachsen. Geschlossene Begrenzungshecken über 1,5m Höhe sollten nach Möglichkeit generell vermieden werden.
3. Die vom Eingang aus gesehene rechte Begrenzung der Parzelle ist durch den jeweiligen Bestandnehmer zu errichten bzw. instand zu halten. Ebenso vorder- und rückseitige Einfriedungen zu allgemeinen Flächen des Vereins, soweit es sich nicht um Außenzäune handelt.
4. Einfriedungen dürfen innerhalb der Anlage nicht mit Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Schilf- oder Plastikmatten, Metallkonstruktionen, usw. versehen werden. Außengrenzen zu öffentliche Flächen/Wegen sind davon nicht betroffen – hier gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Kompostierungseinrichtungen für organische Abfälle werden als nährstoffreicher und billiger Dünger empfohlen; eine übermäßige Geruchsbelästigungen für Anrainer insbesondere durch nicht geeignete Abfälle ist dabei möglichst zu vermeiden.
Pflanzenschutzmaßnahmen — Schädlingsbekämpfung
Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, nach Möglichkeit die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, in denen Einsatz und Verwendungsberechtigung von Pflanzenschutzmitteln geregelt ist, sind dabei zu berücksichtigen.
Werbung
Das Anbringen von Werbematerial in Kleingärten ist nicht gestattet.
Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
1. Vom Nutzungsberechtigten sind die angrenzenden Aufschließungswege so zu betreuen, dass eine sichere Begehbarkeit gewährleistet ist. Das Ablagern von Schutt, sonstigen Materialien oder Gegenständen ist nicht gestattet. Bäume und Sträucher müssen so geschnitten werden, dass sie nicht in Vereinswege ragen bzw. zu keiner Behinderung führen.
2. Das Befahren der Anlagewege mit motorbetriebenen Fahrzeugen ist nicht gestattet; Fahrräder u.ä. sind zu schieben.
Im Zuge von Baumaßnahmen kann die befristete Wegebenützung durch Fahrzeuge seitens der Vereinsleitung gestattet werden – nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Kautionsvereinbarung. Dies gilt auch für öffentliche Wege, deren Instandhaltung und Betreuung dem Verein obliegt (zB. Veletaweg).
Haustierhaltung
Beim Halten von Haustieren im Kleingarten ist von deren Besitzern Sorge zu tragen, dass Anrainer von diesen Tieren nicht ungebührlich belästigt/gestört werden. Dazu zählen z.B. Verschmutzung der Wege, Geruchs- und Lärmbelästigung. Das Freilaufen von Hunden ohne Beißkorb ist auf den Anlagewegen aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
Ruhezeiten, Lärmerregung
Während der Ruhezeiten – wochentags 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. Sonn- und Feiertag ganztägig – sind lärmende Tätigkeiten verboten. Dazu zählt auch die Verwendung motorbetriebener Gartengeräte jeglicher Art.
Elektr. Rasenmähen ist in Ausnahmefällen (keinesfalls aber gewohnheitsmäßig) auch an Sonn/Feiertagen zwischen 9h und 12h gestattet. Die Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren ist generell nicht gestattet.
Bautätigkeit bzw. die Arbeit von Fachfirmen ist unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen von den Beschränkungen wochentags nicht umfasst.
Gartenzutritt
Zur Behebung von Gebrechen an Wasser/Kanalrohren, Wartungs- oder Erneuerungsarbeiten in der Anlage, jedenfalls aber bei Gefahr im Verzug ist Vereinsfunktionären bzw. den von der Vereinsleitung dazu beauftragten Personen der Parzellenzutritt auch ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten erlaubt.
Den Nutzungsberechtigten der Anlage ist der Austausch der Zentralsperrezylinder an den Parzelleneingängen grundsätzlich nicht gestattet. Wird der Zylinder dennoch getauscht, so trägt für jeglichen daraus resultierenden Schaden sowie für alle Folgeschäden der Nutzungsberechtigte die alleinige Verantwortung.
Wasser / Kanalisation
Teilweise wurden Wasser- und Kanalhauptrohre sowie Gasversorgungsleitungen in einzelnen Parzellen verlegt. Bei Bauvorhaben ist dies durch den nutzungsberechtigten Auftraggeber zu berücksichtigen. Für etwaige Schadensfälle an den Hauptrohren durch Baumaßnahmen ist dieser alleinverantwortlich und haftbar. Die Verantwortung des Vereins für die Vereinswasserleitung endet an dem in Fließrichtung vor dem Subzähler befindlichen Sperrventil. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen sich der Subzähler im Haus befindet. Hier endet die Vereinsverantwortung bereits an der Parzellengrenze. Die Plomben der Wasserzähler dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Im Eintretungsfall haftet für jeglichen daraus resultierenden Schaden der Nutzungsberechtigte. Wasserzähler dürfen nur von durch die Vereinsleitung beauftragten Firmen aus- oder eingebaut werden.
Winterdienst
Anrainer sind zum Winterdienst auf allen angrenzenden Wegen gesetzlich verpflichtet. Um dem zu entsprechen, wird für die Aufschließungswege durch die Vereinsleitung ein befugtes Unternehmen damit beauftragt. Die Parzelleneingänge sind davon nicht umfasst.
Bauvorhaben
Sie sind der Vereinsleitung grundsätzlich anzuzeigen. Bei Bauvorhaben, die über die Aufschließungswege der Anlage durchgeführt werden, ist die jeweils geltende Baukaution nach schriftlicher Vereinbarung zu entrichten. Sie dient zur Reparatur etwaiger Schäden, sofern diese nicht durch den Nutzungsberechtigten selbst behoben werden. Die Kaution wird bei Schadensfreiheit und Vorlage der bewilligten Fertigstellungsanzeige rückerstattet.
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Wien, Mai 2019